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Ausgabe 12/2019

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Überschrift

Für die Gewährung und Durchführung von Jugendhilfemaßnahmen ist grundsätzlich das Jugendamt vor Ort zuständig. Lange Wege für die Betroffenen werden vermieden und in Gefahrensituationen ist ein schnelles Handeln möglich. Die örtliche Zuständigkeit ist in §§ 86 ff. SGB VIII geregelt.


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